GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb Tore nach Maß, vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Oliver Hick, Buschstraße 30, 67141 Neuhofen, Telefon 06236 4080338, Mail kontakt@tore-nach-mass.de (im Folgenden kurz Tore nach Maß) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
1.1 Bestellungen des Kunden bei Tore nach Maß, stellen lediglich ein Angebot an Tore nach Maß zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Tore nach Maß.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch Tore nach Maß mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
2.1 Tore nach Maß liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.2 Alle von Tore nach Maß angegebenen Lieferzeiten für Tore, Türen & Elektrische Antrieb sind unverbindliche Schätzungen und nicht bindend. Tore nach Maß behält sich vor, Lieferungen nach Dringlichkeit zu priorisieren.
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Tore nach Maß (nachfolgend: Vorbehaltsware).
3.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Tore nach Maß bis zur Erfüllung Tore nach Maß gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Internal Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Tore nach Maß erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Tore nach Maß, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Tore nach Maß. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Tore nach Maß unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Tore nach Maß ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Tore nach Maß abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von Tore nach Maß hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Tore nach Maß die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Tore nach Maß wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Tore nach Maß freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
4.1 Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für alle Aufträge, die nicht mit Privatpersonen abgeschlossen werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Leistung. Wird innerhalb dieses Zeitraums keine Prüfung durch Sachkundige der Sache durchgeführt, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Tore nach Maß über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung.
4.4 Die Gewährleistung erlischt vollständig, wenn der Kunde selbst Änderungen an der gelieferten Leistung vornimmt, Bauteile entfernt, austauscht oder neue Bauteile hinzufügt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderungen oder Eingriffe ursächlich für einen Mangel sind.
5. Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Tore nach Maß nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Tore nach Maß dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.
1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Tore nach Maß kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Tore nach Maß berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Montagetermin die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten (z. B. freie Zugänglichkeit des Montageortes, bauseitige Vorbereitungen) sicherzustellen. Ist eine Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich oder nur durch Aufwände möglich, sind wir berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 250,00 € zzgl. MwSt. zu berechnen. Zusätzlich behalten wir uns vor, nachgewiesene Anfahrts- und Aufwandskosten in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
5.1 Die Angaben von Tore nach Maß über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
6.3 Tore nach Maß ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Der Einsatz erfolgt nach eigenem Ermessen, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Tore nach Maß bleibt gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang für die ordnungsgemäße, vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistungen verantwortlich. Eine Beauftragung von Nachunternehmern entbindet Tore nach Maß nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
7. Erweitertes
Pfandrecht Tore nach Maß steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Firma Tore nach Maß ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer oder Dritte mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- oder sonstigen Leistungen zu beauftragen. Hierdurch entstehen für den Kunden keine zusätzlichen Kosten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt auch im Falle der Einschaltung von Subunternehmern bei der Firma Tore nach Maß.
8. Gewährleistung
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Tore nach Maß unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Tore nach Maß Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Tore nach Maß für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Tore nach Maß ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Tore nach Maß und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Internal Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
GELTENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
NACHBEMERKUNG
ABRIEBSPUREN AUF DEN ROLLTORPANZERN
Gelegentlich kommt es zu Diskussionen um Abriebstellen auf den Rolltorflächen, insbesondere auf der Torinnenseite. Diese entstehen dadurch, dass sich die einzelnen Profile des Rolltorpanzers beim Wickeln aufeinanderliegen und es dadurch zu einer nicht zu vermeidenden Reibung kommt. Solche Reibungsstellen sind bei einem in Betrieb befindlichen Rolltor üblich und als völlig normal anzusehen. Sie beeinträchtigen weder die Betriebssicherheit noch die Funktionstüchtigkeit der Tore, sondern lediglich ihr Erscheinungsbild. (siehe die Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. L. Knepper in Steuff, Das Rolltor, 2. Auflage, Werner Verlag)
1.1 Im Bereich der Führungsschienen Beim Bewegen der Rollladenpanzer entsteht Reibung in den Führungsschienen, die einen Abrieb entweder auf der Panzeroberfläche oder in den Führungsschienen hervorruft. Auch bei Verwendung von Gleiteinlagen ist mit Abrieb im Bereich der Führungsschienen zu rechnen. Hier unterliegen besonders die Gummiprofile oder Bürstendichtungen einem Abrieb, der sich auch auf dem Panzer zeigt. Diese Gebrauchsspuren sind unvermeidbar und deshalb kein Produktmangel.
Gemäß DIN EN 13659 [11] darf innerhalb der zugesicherten Lebensdauer die Lamellenwandung nicht durchgescheuert werden.
1.2 Auf der Fläche des Rollpanzers Beim Auf- und Abwickeln des Rollladenpanzers reiben die Lamellen aufeinander. Ein geringer Abrieb ist nicht zu vermeiden und deshalb kein Produktmangel. Wesentlich verstärkt wird dieser Abrieb durch Ablagerungen von Umwelteinflüssen (z. B. Staub, Ruß). Um diese Gebrauchsspuren möglichst gering zu halten, ist eine regelmäßige Reinigung zu empfehlen (siehe Bedienungs- und Wartungsanleitung). Während Bauarbeiten sind die verschmutzten Rollläden ohne vorherige Reinigung nicht zu bewegen. Kratzer aufgrund von Anstreifen im Kastenbereich oder durch Berührungen von nicht gratfreien Rollladenbauteilen sind unzulässig. Abdrücke der Panzeraufhängung sind möglich und stellen keinen Produktmangel dar. (siehe die Ausführungen von Technische Richtlinie 121, 4.4, S. 13, herausgegeben vom Technischen Kompetenzzentrum Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V., 17.September 2014, Dipl.-Ing.(FH) Gerhard Rommel)
Neuhofen den 16.10.2022
Oliver Hick Tore nach Maß
Telefonnummer
kontakt@tore-nach-mass.de
Fachwissen rund um Garagentore